Straftaten von erheblicher Bedeutung” gem. § 81g StPO auch ohne Vorstrafen?

OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2021 – 4 Ws 36/21 –

Vielfaches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt die Voraussetzung „Straftat von erheblicher Bedeutung” i.S.v. § 81g StPO auch dann, wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

 

Betäubungsmittelstrafrecht

Sind BtM-Delikte: „Straftaten von erheblicher Bedeutung”? Bei BtM-Delikten, selbst bei schwerwiegenden, steht eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob diese an sich bereits erhebliche Straftaten im Sinne des § 81g StPO darstellen oder nicht, noch aus. Es gibt dazu also keine Entscheidungen des BGH oder BVerfG. Im Übrigen sind sich dieGerichte in der Bundesrepublik Deutschland nicht einig. Das OLG Hamm hat in einem Beschluss die Frage beantwortet, ob eine „Straftat von erheblicher Bedeutung” auch dann gegeben ist, wenn der Angeklagt nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte ist einer Straftat von erheblicher Bedeutung, nämlich des vierzehnfachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verdächtig (§§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Er hat über fast drei Monate hinweg mit zwei Mittätern den Handel von mehreren Kilo Marihuana organisiert betrieben, so dass sich aus Art und Ausführung der Tat – insbesondere aus der Verflochtenheit mit anderen Rauschgifthändlern – bereits die Annahme ergibt, dass gegen ihn künftig Strafverfahren von ähnlicher Bedeutung zu führen sein werden. Der Umstand, dass der Angeklagte noch nichtvorbestraft ist, vermag angesichts der Anzahl bandenmäßig begangener Verbrechen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (so auch OLG Brandenburg, BeckRS 1999, 03153). Der § 81 g Abs. 1 StPO regelt übrigens die Erhebung des DNA-Identifizierungsmusters und dessen anschließende Speicherung beim Bundeskriminalamt für den Zweck der künftigen Strafverfolgung. 


Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2021 – 4 Ws 36/21 –, juris