Nebenklage
Wer durch eine schwere Straftat verletzt wurde, etwa durch eine Körperverletzung, ein Sexualdelikt, eine Nachstellung oder einen Angriff auf das Leben, kann sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO). Als Nebenkläger haben Sie eigene Rechte: Akteneinsicht über Ihren Anwalt, Anwesenheit in der gesamten Hauptverhandlung, Fragen an Zeugen und Sachverständige, eigene Beweisanträge und ein Schlussvortrag.
In vielen Fällen trägt die Staatskasse die Kosten Ihres Anwalts, etwa wenn ein Beistand nach § 397a StPO bestellt wird. Bei einer Verurteilung muss der Angeklagte die Kosten der Nebenklage erstatten.
Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können Sie direkt im Strafverfahren geltend machen (§§ 403 ff. StPO). Ein gesonderter Zivilprozess ist dann nicht nötig.
Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz
In einem ersten vertraulichen Gespräch informieren wir Sie über die Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz (etwa Kontakt- und Näherungsverbote oder die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung) und über alle weiteren straf- und zivilrechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen als Opfer einer Straftat offenstehen.
Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Art und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
