Jugendstrafrecht


Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte:

Das Jugendstrafrecht ist eine gesonderte Form des Strafrechts und bezieht sich auf Beschuldigte im jugendlichen und jungen Erwachsenenalter. Diese befinden sich in einer Übergangsphase: Sie sind keine Kinder mehr, aber auch noch nicht erwachsen und damit komplett strafmündig. Deshalb folgen die von der Justiz angeordneten Maßnahmen dem Erziehungsprinzip, welches seit dem 01.01.2008 den Hauptgedanken des Jugendstrafrechts darstellt und in § 2 Abs. 1 JGG gesetzlich festgeschrieben ist. Sie suchen eine vertrauensvolle Beratung? Ein Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin kann helfen!
 

Erziehung als Leitprinzip im Jugendstrafrecht:

Grund für die Einführung eines eigenen Strafrechts zur Bestrafung Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland sind die Besonderheiten in deren psychologischer Entwicklung. Jugendliche Sozialisationsprozesse erfordern spezielle Reaktionen auf Straftaten. Bis zu einem gewissen Grad können diese sogar Ausdruck der prinzipiell notwendigen Abgrenzung und Selbstfindung im Prozess des Heranwachsens sein.

Eine der Voraussetzungen für Bestrafungen ist, dass der junge Täter ein Unrechtsbewusstsein aufweist. Wenn dieses zum Zeitpunkt der Tat vorliegt, muss zudem noch seine Fähigkeit vorhanden sein, dieser Einsicht entsprechend zu handeln.
Demnach können Jugendliche oder junge Erwachsene nicht nach dem eigentlichen Strafrecht verurteilt werden, da sich die Verhängung schwerwiegender Bestrafungen entwicklungsschädigend auf sie auswirken könnte.

Im Vordergrund des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke: Es ist von größerer Bedeutung, durch Ermahnungen oder Bestrafungen im geringen Maß dazu beizutragen, dass der Täter ein Unrechtsbewusstsein entwickelt. Dadurch sollen unter anderem weitere Straftaten verhindert werden.


Entscheidende Kriterien für das Jugendstrafrecht:

Grundsätzlich gilt das Jugendstrafrecht für alle 14- bis 17-Jährigen, welche in der Justiz als “Jugendliche” bezeichnet werden. Für 18- bis 20-jährige Personen, so genannte “Heranwachsende”, gilt es nur dann, wenn sie vom Entwicklungsstand her eher Jugendlichen als Erwachsenen entsprechen. Über diesen Aspekt hat das zuständige Gericht zu entscheiden. Ab dem 21. Geburtstag ist man dann im (straf-)rechtlichen Sinn Erwachsener und es gilt das allgemeine (Erwachsenen-)Strafrecht.


Wo ist das gesetzlich geregelt?

Grundsätzlich gilt auch für Jugendliche und Heranwachsende das allgemeine Strafrecht nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Hier finden sich generelle Regelungen, welche unabhängig vom Alter zutreffen. Zusätzlich gilt ein spezielles Gesetz, das Jugengerichtsgesetz (JGG), sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Daneben gibt es eine Reihe besonderer gesetzlicher Regelungen. Die wichtigsten für Jugendliche sind unter anderem das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) für Fälle im Betäubungsmittelstrafrecht und das StVG (Straßenverkehrsgesetz), welches die Anordnungen im Verkehrsstrafrecht regelt.
Festlegungen dazu, wie ein Verfahren im Einzelnen abzulaufen hat, befinden sich wiederum im Jugendgerichtsgesetz sowie in der StPO (Strafprozessordnung) und dem GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Schwerpunkt des JGG ist – wie beim Prinzip des Jugendstrafrechts bereits angedacht – die Erziehung und nicht die Bestrafung; beziehungsweise diese in einer Dimension, in der sie erzieherisch wirkt. Einzelne Gesetze enthalten darüber hinaus spezielle Vorschriften für Jugendliche, dazu gehören beispielsweise das Strafvollzugsgesetz oder die Untersuchungshaftvollzugsordnung.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2006 und der Föderalismusreform haben alle Bundesländer inzwischen eigene Regelungen zum Jugendstrafvollzug erarbeitet.

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Welche Strafandrohungen gibt es?

Ein besonderer Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht stellt die Rechtsfolge des Jugendstrafrechts dar. Hier steht die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des Täters, und nicht die Tat im Vordergrund.

Im Recht des JGG wird nach Schwere der verhängten Anordnung zwischen drei Gruppen unterschieden:

  • Erziehungsmaßregeln
    als Teil des JGG sind generell nicht als Strafen, sondern als Weisungen zu verstehen. Es werden gewisse Regeln aufgestellt, die das Leben des Jugendlichen beeinflussen und sich erzieherisch auf seine Entwicklung auswirken sollen.

  • Zuchtmittel
    kommen zum Einsatz, wenn die Straftat ein Ausmaß annimmt, wo reine erzieherische Maßnahmen zu wenig und das Urteil der Jugendstrafe zu hart treffen würden. Zu den Zuchtmitteln zählen Zurechtweisungen in Form von Verwarnungen, die kurzzeitige Freiheitsentziehung (Jugendarrest) und Auflagen. Sie sollten mit der Tat in Zusammenhang stehen und als Wiedergutmachung zum Ausgleich dienen. Nach § 13 Abs. 1 JGG soll dem jugendlichen Täter bewusst gemacht werden, dass er für seine Straftat einzustehen hat.

  • Jugendstrafen
    sind die härteste Form der Bestrafung und finden nur Anwendung bei entsprechend schweren Straftaten. Die Dauer dieser Freiheitsstrafe beträgt im Normalfall einen Zeitraum von 6 Monaten bis maximal 5 Jahren, kann aber auch bis auf 10 Jahre ausgeweitet werden. Unter Umständen muss bei Verhängung der Jugendstrafe die Jugendgerichtshilfe zu Rate gezogen werden.

Welche Form der Anordnung aus dem Jugendgerichtsgesetz anzuwenden ist, entscheidet der zuständige Richter, das Gericht oder die Kammer danach, welche Rechtsfolge der Persönlichkeit des Täters den besten Erfolg für seine Resozialisierung verspricht. Im schlimmsten Fall kann Jugendstrafe drohen, welche als einzige Maßnahme die Rechtswirkung einer Kriminalstrafe aufweist. Der Vollzug der Jugendstrafe erfolgt in den Jugendstrafanstalten. Für die Überwachung der Vollstreckung der Strafe ist der jeweilige Jugendrichter der Justizvollzugsanstalt zuständig.


Verfahrenseinstellung im Jugendstrafrecht:

Neben den genannten Sanktionen kennt das Jugendstrafrecht auch umfassende Möglichkeiten zur Einstellung von Verfahren, beispielsweise den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich oder die Verpflichtung zur Leistung verschiedener Auflagen.

Es ist ebenso möglich, dass von einer Strafverfolgung gemäß § 45 JGG abgesehen wird, wenn zum Beispiel die Schuld des Täters gering erscheint. Dies ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall und es bedarf einer vorherigen, rechtlich fundierten Argumentation, welche im Idealfall durch meine Person initialisiert werden sollte.

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