Betäubungsmittelstrafrecht

Als Strafverteidiger in Berlin vertritt Rechtsanwalt Wiemann Sie in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Konsumcannabisgesetz (KCanG), unabhängig von Art und Umfang des Vorwurfs.

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Frühzeitig einen Fachanwalt einschalten

Im besten Fall schon bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder bei einer vorläufigen Festnahme, spätestens aber mit der Anklage sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht hat die Verteidigung viele Einflussmöglichkeiten, die Sie nicht ungenutzt lassen sollten.

Kokain, Heroin, Amphetamin, Ecstasy und nach wie vor Cannabis sind die Stoffe, um die es in der Praxis am häufigsten geht. Vorgeworfen werden Besitz, Handel, Einfuhr oder Anbau. Ob es sich um eine „geringe“ oder „nicht geringe“ Menge handelt und ob gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wurde, entscheidet über die Folgen: Einstellung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft.

Cannabis seit April 2024

Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabis das Konsumcannabisgesetz. Besitz und Anbau sind für Erwachsene in bestimmten Grenzen erlaubt. Handel, der Besitz größerer Mengen und die Abgabe an Minderjährige bleiben strafbar (§ 34 KCanG). Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin bei 7,5 g THC.

Die „nicht geringe Menge“

Entscheidend ist nicht das Gewicht, sondern der Wirkstoffgehalt. Ab folgenden Wirkstoffmengen nimmt der Bundesgerichtshof eine nicht geringe Menge an. Dann gelten deutlich höhere Strafrahmen:

StoffGrenzwert (Wirkstoff)
Heroin1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain5 g Kokainhydrochlorid
Amphetamin10 g Amphetamin-Base
Ecstasy (MDMA)30 g MDMA-Base
LSD6 mg LSD
Cannabis7,5 g THC

Ob ein Grenzwert überschritten ist, ergibt sich erst aus einem Wirkstoffgutachten. Dessen Prüfung gehört zu den Kernaufgaben der Verteidigung.

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

Beruht die Tat auf einer Abhängigkeit, kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zurückgestellt werden, damit Sie eine Drogentherapie machen. Die Zeit in der Therapie wird auf die Strafe angerechnet. Hier liegt großes Potenzial, trotz hoher Strafandrohung ein tragbares Ergebnis zu erreichen.

Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG)

Das Gesetz sieht eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe vor, wenn Sie über Ihren eigenen Tatbeitrag hinaus zur Aufklärung weiterer Taten beitragen. Ob und wie Sie davon Gebrauch machen, muss zwingend vorher mit Ihrem Verteidiger besprochen werden. Die Risiken sind erheblich.

Telefonüberwachung und Chat-Auswertung

In Drogenverfahren werden häufig Telefone überwacht, Chats ausgewertet und Wohnungen durchsucht. Gefunden werden dann Betäubungsmittel, Feinwaagen, Verpackungsmaterial und Handys. In abgehörten Gesprächen ist aber selten von konkreten Mengen die Rede. Was die Ermittler daraus ableiten, muss die Verteidigung kritisch prüfen. Überlassen Sie die Auswertung nicht allein der Staatsanwaltschaft.

Drogen und Führerschein

Neben dem Strafverfahren drohen ein Bußgeldverfahren und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Für Cannabis gilt seit August 2024 ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG); wer darüber fährt, riskiert in der Regel 500 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot, bei Mischkonsum mit Alkohol mehr. Bei anderen Drogen genügt bereits der Nachweis im Blut. Ob die Behörde die Fahrerlaubnis entzieht oder eine MPU anordnet, hängt vom Konsummuster ab. Lassen Sie sich früh beraten, auch zum Verhalten gegenüber der Führerscheinstelle.

Im Fall einer Anklage übernehmen wir Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.

Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Art und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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