Als Rechtsanwalt für Drogendelikte und Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Sie auch verstärkt in Verfahren, welche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zur Grundlage haben, unabhängig von Art und Umfang des jeweiligen Vorwurfes.
Ein Verstoß gegen das BtMG fällt grundsätzlich in das Strafrecht, genauer ins Betäubungsmittelstrafrecht. Zusätzlich kann jedoch auch das Verkehrsrecht tangiert werden, insbesondere wenn man unter Einfluss von Betäubungsmittel ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, könnte das zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Frühzeitig Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren:
Im besten Fall schon bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, der vorläufigen Festnahme, spätestens jedoch bei der Erhebung einer Anklage, sollten Sie auf die Erfahrung und das Wissen meiner Person als langjährigem Fachanwalt für Strafrecht in Berlin und als Anwalt für BtMG vertrauen. Nur so haben Sie eine reelle Chance ihre Rechte wahren zu können.
Cannabis (bzw. Marihuana und Haschisch), Kokain, Heroin, Amphetamine sind die häufigsten Drogen bzw. Betäubungsmittel, bei welchen Ihnen Handel, Schmuggel und Besitz im Rhamen des BtMG vorgeworfen werden können. Ob es sich dabei um eine “geringe” oder eine “nicht geringe” Menge handelt, ob gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wurde, das entscheidet über Konsequenzen wie U-Haft, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Eine fundierte, strategische Verteidigung kann Ihnen entscheidende Punkte in einem BtM-Verfahren einbringen.
Ein Rechtsanwalt kann eine Strafmilderung bewirken:
Sollten Sie eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht des BtMG angeklagt sein, berate ich sie direkt und vertrete Sie kompetent vor Gericht. Auch die Möglichkeit einer Therapie und Fragen zu etwaigen Strafmilderungen werden von mir umfassend geprüft.
Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich auf eine Therapie statt Strafe gemäß § 35 BtMGhinwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährleitstet § 35 BtMG nämlich die Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe.
Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht bestehen für den Strafverteidiger eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten, welche Sie nicht ungenutzt lassen sollten.
„Therapie statt Strafe“ – Wie ist das umsetzbar?
Liegt der begangenen BtM-Straftat eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Täters zugrunde, so besteht die Möglichkeit, eine verhängte Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nicht im Gefängnis abzusitzen, sondern sich stattdessen (in Freiheit) einer Drogentherapie zu unterziehen. Hier liegt in einer Strafverteidigung durch einen erfahrenen Anwalt enormes Potenzial, trotz hoher Strafandrohungen für Mandant*innen akzeptable Ergebnisse zu erreichen.
Die Regelung des § 31 BtMG – Wozu kann das führen?
Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Strafmilderung oder gar des völligen Verzichts auf Bestrafung vor, wenn der Täter – über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus – dazu beiträgt, weitere Straftaten aufzuklären. (§ 31 BtMG)
Die Handhabung dieser Möglichkeit sollte jedoch zwingend mit mir als Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht abgesprochen werden. Im Falle einer Anklage übernehme ich auch Ihre Verteidigung als Pflichtverteidiger in Berlin. Melden Sie sich telefonisch oder nutzen Sie bequem mein Kontakt-Formular.
Weiterführende Untersuchungen durch Rechtsanwälte:
Häufig werden in Drogenverfahren Telefone überwacht und Hausdurchsuchungen bei potentiellen Dealern vorgenommen. Oftmals werden dann einige Mengen an Drogen, Feinwaagen, Tütchen und Handys vorgefunden und beschlagnahmt. Telefonüberwachungen sollen den Verkauf der Betäubungsmittel nachweisen. Dort wird meist aber nicht über Mengenangaben gesprochen. Vielleicht hat man sich nur verabredet und keine strafrechtlich relevanten Angaben gemacht.
Nur durch einen guten Anwalt können Telefonüberwachungsprotokolle in Ihrem Interesse ausgewertet und auf Ihre Beweismitteltauglichkeit hin überführt werden. Überlassen Sie solche Auswertungen nicht der Staatsanwaltschaft allein!
Rechtsanwalt Wiemann gibt einen kleinen Leitfaden:
Wird Ihnen der Besitz, Schmuggel oder Handel von Betäubungsmitteln vorgeworfen, stellt sich die Frage nach der nicht geringen Menge:
Der Wirkstoffgehalt und die Zahl der toxischen Dosen ist entscheidend. Die Menge wird also nicht nach Gewicht bestimmt.
Für diese „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln sind nach BGH folgende Mindestwerte entscheidend:
Mindestwerte des BGH (Bundesgerichtshof) für „nicht geringe Mengen“ (ACHTUNG: Es ist immer der Wirkstoffgehalt bezeichnet!)
Heroin = 1,5g
Kokain = 5,0g
LSD = 6,0g
Cannabis = 7,5g (Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Cannabisprodukten liegt bei ca. 10 bis 20 %)
Ecstasy = 30g (Das bedeutet z.B.: 7,5g THC sind etwa 100g Marihuana und 6,0 g LSD sind ca. 300 Trips.)
Welche Verfahren sind möglich?
1. Strafverfahren, da gegen das StGB und das BtMG verstoßen wurde
2. Bußgeldverfahren
3. Die Führerscheinstelle kann Ihnen den Führerschein entziehen
Betäubungsmittel im Straßenverkehr:
Wie wird der Konsum von Marihuana im Straßenverkehr nachgewiesen?
Zunächst wird der THC Gehalt und dessen Abbauprodukten im Blut bestimmt. Danach wird untersucht ob der Verkehrsteilnehmer gelegentlich oder regelmäßig konsumiert.
Dies richtet sich dann nach den THC-COOH Werten, die durch chemische Veränderungen im Körper entstehen. Je höher die Werte sind, desto wahrscheinlicher ist ein regelmäßiger Konsum. Das kann zur Einziehung der Fahrerlaubnis führen, da jeder, der Drogen nimmt oder von diesen abhängig ist, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft wird.
Regelmäßiger Cannabiskonsum wird bei THC-COOH Werten ab 150,00 ng/ml angenommen. Sollte dieser Wert erreicht werden, wird der Betroffene als Nicht-geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen.
Gelegentlicher Cannabiskonsum wird bei THC-COOH Werten ab 75,00 ng/ml angenommen. Dann kann der Betroffene noch geeignet sein, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Es muss dann aber eine Trennung zwischen Konsum und Fahren gegeben sein. Zudem darf kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen, keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliegen.
Wann kommt es bei Cannabiskonsum zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis?
gelegentlicher Cannabiskonsument (THC-COOH Wert ab 75,00 ng/ml)
1 ng/ml aktives THC bei der Tatfahrt
Cannabisbedingte Ausfallerscheinungen
Grundsätzlich gilt, dass bereits der bloße Konsum von Stoffen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, zu der Annahme führt, dass der Betroffene den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht wird.
Eine Ausnahme gilt bei der Einnahme von verschreibungsfähigen Stoffen gem. Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes und bei gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn der Betroffene zwischen Konsum und Fahren trennen kann.
Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten!