Als Fachanwalt für Strafrecht setze ich mich für Ihre Rechte ein, daher möchte ich hier vorab wichtige Fragen mit meiner jahrelangen Erfahrung beantworten. Es handelt sich dabei nicht um eine verbindliche Rechtsberatung. Es ist wichtig, dass Sie Ruhe bewahren und daran denken, dass noch nichts verloren ist! Ich werde mich von Anfang an für Ihre Interessen stark machen und Ihnen hilfreich zur Seite stehen.
Rechtsanwalt Wiemann befindet sich in einer Bürogemeinschaft, die sich auf die strafrechtliche Verteidigung spezialisiert hat. Diese Gemeinschaft besteht aus mehreren erfahrenen Strafverteidigern, darunter:
In geeigneten Fällen bietet die Bürogemeinschaft die Möglichkeit einer Sockelverteidigung an. Diese Form der Kooperation wird insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn:
Durch diese Form der Zusammenarbeit können die Beschuldigten von einer umfassenden und abgestimmten Verteidigungsstrategie profitieren. Die Anwälte der Bürogemeinschaft können ihre Ressourcen und ihr Fachwissen bündeln, um eine optimale Verteidigung sicherzustellen. Dies schließt den Austausch von Informationen und die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsstrategien ein.
Als erfahrenes und eingespieltes Team können wir durch eine abgestimmte Verteidigung nicht nur die Effizienz erhöhen, sondern auch die Erfolgsaussichten im Verfahren verbessern.
Sollten Sie in die Situation kommen, dass die Polizei Sie, etwa noch am Tatort, vernimmt, sollten Sie folgende Hinweise beachten.
Als Beschuldigter dürfen Sie zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen schweigen. Dies sollten Sie auch tun. Zudem dürfen Sie jederzeit, auch vor der Vernehmung, einen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Die einzigen Angaben, die Sie gemäß § 111 OWiG gegenüber der Polizei machen müssen, sind die zu Ihrem Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Ort und Tag der Geburt, dem Familienstand, Ihrem Beruf, Wohnort, Wohnung und Ihre Staatsangehörigkeit.
Häufig nimmt die Polizei vor Ort zunächst eine „informatorische Befragung“ vor. Hier finden noch keine Belehrungen über Schweigerechte statt. Wer in diesem Stadium seine Täterschaft spontan gesteht, kann sich später nicht darauf berufen, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden.
Die informatorische Befragung dient dazu, herauszufinden, wer als Beschuldigter oder als Zeuge in Betracht kommt. Aus Sicht der Polizei ist es günstig, wenn der mutmaßliche Täter möglichst spät als Beschuldigter zu behandeln und über sein Schweigerecht zu belehren ist. Lassen Sie sich hier nicht auf das Glatteis führen und bestehen Sie auf Ihr Schweigerecht.
Bei Durchsuchungen sollten Sie folgende Tipps befolgen:
1. Keine Aussagen, keine Verhandlungen:
Machen Sie keinerlei Aussagen! Machen Sie keine spontanen Äußerungen. Gehen Sie auch nicht auf vermeintlich verlockende Angebote der Steuerfahnder ein, nachdem z.B. ein Geständnis hilfreich wäre und möglicherweise dann auf die Durchsuchung verzichtet wird. Unterschreiben Sie auch nicht. Bedenken Sie, dass Sie es mit Profis zu tun haben, die sehr geschickte Fragesteller sind.
2. Rufen Sie sofort mich als Ihren Anwalt an!
Sie haben ein Recht auf den Anruf beim Rechtsanwalt für Strafrecht. Gespräche mit Dritten können Ihnen untersagt werden. Warten Sie soweit möglich auf meine Person. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht zwar nicht, häufig sind die Vollzugsbeamten hier jedoch kooperationsbereit.
3. Richterlicher Durchsuchungsbeschluss:
Ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorhanden und gezeigt worden? Ist dieser Beschluss jünger als sechs Monate? In eher seltenen Ausnahmefällen kann bei Gefahr in Verzug auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden. Im letztgenannten Fall müssen nachvollziehbare Gründe genannt werden.
4. Informationen sammeln und notieren:
Aktenzeichen, Namen der Beamten und des Leiters der Durchsuchung etc. Also: zuhören, schreiben und schweigen. Damit fangen Sie am Besten bereits während der Durchsuchung an. Nach deren Abschluss notieren Sie sich nochmals alles ausführlich und in Ruhe.
5. Keine Beweismittel vernichten:
Wenn die Fahnder dies bemerken, kann es zur Untersuchungshaft kommen.
6. Beschlagnahme herbeiführen.
7. Zeugen:
Z.B. Ehegatte, Kinder, Mitarbeiter, Kunden sollten sich ebenfalls nicht spontan äußern und zunächst einen Anwalt konsultieren. Zu Aussagen gegenüber den Durchsuchungsbeamten sind sie nicht verpflichtet. Nur gegenüber Staatsanwalt oder Richter besteht eine Aussagepflicht.
1. Leisten Sie keinen Widerstand.
2. Lassen Sie sich den Haftbefehl, falls vorhanden, aushändigen
3. Äußern Sie sich nicht. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht gebrauch.
4. Bestehen Sie darauf, Ihren Strafverteidiger anzurufen. Alternativ bitten Sie Ihre Familie oder enge Vertraute einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Ich stehe Ihnen dafür als Fachanwalt für Strafrecht jederzeit zur Verfügung.