Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren

BVerfGE vom 19.03.2013/ Az. 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/1

„Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ ist verfassungsgemäß – zwar Vollzugsdefizit, aber kein strukturelles Regelungsdefizit – angegriffene Entscheidungen verletzen Schuldgrundsatz bzw. Recht auf ein faires Verfahren.

Strafverfahren

Verständigungen im Strafprozess sind nicht schlechthin ausgeschlossen. Der Strafprozess darf sich jedoch nicht von den Zielen der bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der rechtlichen Beurteilung durch ein unabhängiges, neutrales Gericht entfernen. Dabei trägt das Gebot der schuldangemessenen Bestrafung dem Verlangen nach Rechtsgleichheit Rechnung.

Das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ , mit dem der Gesetzgeber der Forderung nach einer Regelung der Verständigungen im Strafverfahren Rechnung tragen wollte, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Das Verständigungsgesetz genügt darüber hinaus auch der Forderung des Grundsatzes der Verfahrensfairness, indem es dem Angeklagten die autonome Entscheidungdarüber lässt, den Schutz der Selbstbelastungsfreiheit aufzugeben, sich auf eine Verständigung einzulassen und sich mit einem Geständnis seines Schweigerechts zu begeben. Der Belehrungspflicht des § 257c Abs 5 StPO kommt insofern besondere Bedeutung zu, der auch im Bereich der Revision Rechnung getragen werden muss. Weiter a.a.O.