Insolvenzstrafrecht

Nicht schon schlimm genug ist der wirtschaftliche Untergang eines Unternehmens für die Beteiligten, in manchen Fällen kann dies der Anfang jahrelanger Gerichtsprozesse sein. 

Wie wird ein Strafverfahren im Bereich der Insolvenzdelikte offenkundig?

Dies geschieht dann, wenn im Falle der Stellung eines Fremdinsolvenzantrages das Verfahren mangels Masse abgelehnt wird. Die Insolvenzgerichte sind dann verpflichtet, das Verfahren der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Denn mit dem Mangel an Liquidität geht nicht selten die Unmöglichkeit einher, gesetzliche Pflichten zu erfüllen – wie etwa die Zahlung von Sozialabgaben für Arbeitnehmer. Daneben sind im Insolvenzstrafrecht regelmäßig schwierige materiell-rechtliche Fragen zu klären. 
So kann z. B. bereits die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages Strafbarkeit auslösen. Daneben gibt es aber auch noch weitere Straftaten, die in Krisensituationen häufig anzutreffen sind.

Dazu zählen z. B. die Hinterziehung von Steuern, insbesondere von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), das Vorenthalten von Arbeitsentgelten (durch Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) oder Delikte aus dem Bereich der Untreue, Vollstreckungsvereitelung, beispielsweise Bankrott, § 283 StGB (etwa durch „Rettung“ von Vermögensgegenständen), Schuldner- oder Gläubigerbegünstigung oder Verletzung von Buchführungspflichten und nicht zuletzt der klassische Fall der Insolvenzverschleppung, § 15a InsO.

Wie die vorstehende Aufgliederung veranschaulicht können sowohl das Verhalten des Unternehmers, des Geschäftsführers, wie auch des Gesellschafters ganz schnell im Lichte der Strafgerichtsbarkeit unangenehm beleuchtet werden.

Es ist also konstruktives Handeln geboten.