Fischer & Partner

Generelles Verbot von Tanzveranstaltungen gekippt

Berlin, 20. August 2021

Die hiesige Sozietät wurde heute (20. August 2021) von Pressevertreterin telefonisch kontaktiert und nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2021 zum Aktenzeichen VG 14 L 467/21 gefragt.

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Nach Rücksprache mit unserer Mandantin und der Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht können wir folgendes mitteilen:

  1. Unsere Mandantin ist die The Pearl Betriebs GmbH, die den Berliner Club „The Pearl“ betreibt.

  2. Unsere Mandantin nimmt die sog. Covid19-Pandemie äußerst ernst und hat daher umfangreiche Umbaumaßnahmen vorgenommen sowie ein umfangreiches Hygienekonzept entwickelt, um einen möglichst risikoarmen Besuch ihrer Einrichtung zu ermöglichen.

  3. Mit Blick darauf, dass die „Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ des Landes Berlin sog. „Tanzlustbarkeiten“ nahezu ausnahmslos verbietet, während andere Veranstaltungsformate unter Beachtung der sog. 3G-Regel stattfinden dürfen, hat sich unsere Mandantin entschieden, mithilfe eines sog. Antrags auf einstweilige Anordnung feststellen zu lassen, dass dieses Verbot vorläufig nicht auf sie anwendbar ist. Der Antrag wurde damit begründet, dass dieses Verbot unverhältnismäßig stark in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit eingreift und im Übrigen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

  4. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 20. August 2021 diesem Antrag teilweise entsprochen.

  5. Unsere Mandantin betont, dass die Tanzfläche zunächst geschlossen bleibt und sich der Clubbetrieb vorerst darauf beschränkt wird, dass die Gäste an Tischen sitzen und/oder stehen und sich nur dort zur Musik bewegen. Ferner wird unsere Mandantin weiterhin gut und vertrauensvoll mit dem Land Berlin zusammenarbeiten, um Gäste (m/w/d) und Beschäftigte (m/w/d) zu schützen. Das ist und bleibt der Mittelpunkt aller Bemühungen.

  6. Wir weisen darauf hin, dass der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist.

  7. Wir weisen ferner darauf hin, dass es sich hierbei um eine einstweilige Anordnung handelt und ein sog. Hauptsacheverfahren noch nicht stattgefunden hat.