Lösungen bei Verstößen gegen die SARS- CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverodnung
Lösungen bei Verstößen gegen die SARS- CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverodnung
Dr. Stephan Gärtner: Hallo Freunde, ich begrüße euch ganz herzlich heute zu unserem Stanhope-Talk!
Wir haben heute ein ganz spannendes Thema, nämlich was müssen Restaurants, Friseure und so weiter in einer Zeit beachten, in der es Einschränkungen gibt. Sie dürfen zwar öffnen, aber müssen einiges beachten. Dafür habe ich meinen guten Freund und Kanzlei-Sozius Yves Wiemann, der in diesem Bereich Experte ist, mitgebracht. Er ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch sehr gut im Datenschutzrecht unterwegs und steht für alle Compliance Fragen bereit. Und heute wird er uns ein paar Fragen beantworten. Lieber Yves, guten Tag, danke, dass wir darüber sprechen können!
Yves Wiemann: Sehr gerne!
Dr. Stephan Gärtner: Super, dann geht’s los lieber Yves! Wenn ich ein Restaurant, ein Friseurbetrieb oder irgendeinen Clubbetrieb leite, wo es Publikumsverkehr gibt und ich darf zwar öffnen, bin aber zu einer sogenannten Kontaktnachverfolgung oder zu einer Kontaktliste verpflichtet -du merkst ich bin in den Begrifflichkeiten nicht ganz so bewandert- ,erklär uns doch mal, worauf muss ich dann grundsätzlich achten?
Yves Wiemann: Vielen Dank, Stephan! Gleichwohl ist es ganz einfach. Es gibt natürlich bundesweit zur Regelung in den einzelnen Bundesländern sogenannte Aufenthaltsbestimmungen bzw. Aufenthaltsnachweise, die man führen muss. Für den Fall, dass Kunden oder Gäste in die jeweiligen Betriebsstätten wie Friseure, Restaurants, Tattoostudios, Bars und ähnliches gehen. Diese sogenannte Kontaktnachverfolgung ist insofern in den einzelnen Infektionsschutzverordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Geregelt ist, dass man unter anderem Name, Vorname, Datum, Uhrzeit und vor allen Dingen die Telefonnummer dokumentieren muss, damit eine schnelle Kontaktaufnahme via Telefon möglich ist.
Dr. Stephan Gärtner: So, jetzt stellen wir uns mal vor, es passiert, dass das Ordnungsamt vorbeikommt in ein Restaurant und dann liegt da irgendwie so eine Zettelwirtschaft von links nach rechts oder es wird gar keine Liste geführt. Was ist die Konsequenz in der Regel?
Yves Wiemann: Stephan, auch dafür vielen Dank für die Nachfrage. Die Konsequenz bei sogenannten Verstößen gegen eine Dokumentationspflicht egal wie auch immer die ausartet, indem entweder gar nicht dokumentiert ist, unregelmäßig dokumentiert ist oder sogar wahrheitswidrig dokumentiert worden ist seitens der Gäste/der Kunden und der Betriebsstätteninhaber dies nicht kontrolliert hat, dann drohen ihm Bußgelder. Es drohen nicht nur ihnen Bußgelder als Inhaber der Betriebsstätte, als verpflichtendes Organ in dem Fall, sondern sogar den Kunden und den Gästen. Für den Fall, dass man diese natürlich trotz ihrer wahrheitswidrigen Angaben dingfest machen kann. Also Bußgelder, die bundesweit in den einzelnen Bundesländern und ihren entsprechend Infektionsschutzverordnung geregelt sind. Die Höhe bestimmt sich auch wie immer in den einzelnen Bundesländern aus den Infektionsschutzverordnungen und dem Bußgeldkatalog selbst, dabei geht von 50 Euro bis im allerschlimmsten Fall nach Höhe und Grad des Verschuldens bis 50 000 Euro.
Dr. Stephan Gärtner: Das ist nicht gerade wenig! Wenn man jetzt mal die andere Seite sieht jetzt ist da jemand, der will ganz besonders gut diese infektionsschutzrechtlichen Normen einhalten und erhebt eine Vielzahl von Daten wie z.B. was hat er an dem Tag gegessen oder hat eine Brille getragen? Oder der kam mir irgendwie verdächtig vor? Hat er mal gehustet? Oder die speichern diese Liste, fotographieren sie ab und speichern sie in der Dropbox oder in der Google Cloud? Also wenn man ein bisschen, sagen wir mal, zu viel des Guten macht, zu viele Daten speichert oder an Orten speichert, an denen die nicht sicher sind. Gibt es da auch Konsequenzen?
Yves Wiemann: Ja! Auch diese Konsequenzen gibt es, dabei handelt es sich um Daten Minimierung. Hier sind wir wieder im Bereich der Datenschutz-Grundverordnung und der entsprechenden Bußgeldkatalogisierung auch für die Datenschutzgrundverordnung, die ja eben auch in Kraft tritt seit dem 25. Mai 2018 bzw. hier auch seitdem Anwendung findet. In Kraft ist diese ja schon vorher getreten. Auch hier drohen empfindliche Bußgelder, wenn man eben zu viel des Guten macht. Viel hilft eben nicht viel!
Dr. Stephan Gärtner: Genau! Es geht also um das richtige Maß der Dinge -bevor wir gleich darüber reden, wie man das denn praktisch lösen könnte- eine ganz kurze Frage, die sicherlich viele der Leute, die sich dieses kleine Webinar anschauen interessiert: Wenn es dann doch mal so weit kommt, dass man einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen in die Hand bekommt oder das Ordnungsamt in der Tür steht, wie muss man sich dann verhalten als Betreiber eines Restaurants, eines Friseursalons oder wer auch immer Publikumsverkehr empfängt?
Yves Wiemann: Sofern ein sogenannter Anhörungsbogen kommt, das ist nämlich der erste Schritt in dem so genannten Ermittlungsverfahren, was die Bußgeld- und Ordnungsbehörde immer initiiert. Erstmal ruhig bleiben, die Daten sichern, die man bis jetzt hat, sofern man Dokumente gesichert hat diese heraussuchen. Sofern man einen Anwalt des Vertrauens hat, unabhängig von unserer Kanzlei, bitte immer zum Fachanwalt gehen. Immer zu Jemandem gehen, der davon Ahnung hat, der das nötige know-how auch in Form einer rechtssicheren Beratung mit sich bringt und vor allen Dingen zuallererst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Daraufhin Akten einfordern dies geht im Wesentlichen nur über und unter Zuhilfenahme des Anwalts des Vertrauens. Und dann muss man mit diesem besprechen, inwieweit man hier gegebenenfalls Stellungnahmen abgibt. Ganz wichtig Ruhe bewahren. Und die Dokumente, die man hat, erst mal sichern.
Dr. Stephan Gärtner: Ich fasse mal zusammen, worüber wir bisher gesprochen haben. Es gibt für die Betreiber von Restaurants zwei Pflichtenbereiche, die sich gegenüberstehen und da muss man einen Weg durch finden. Einerseits ist man verpflichtet, die Leute, die zu einem kommen zu dokumentieren war an waren sie da, um eine spätere Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen. Auf der anderen Seite darf man aber nicht zu viele Daten erheben, weil man dann gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Beide Verstöße können in einem Bußgeldverfahren münden. Bei dem gilt immer ruhig bleiben, vom Schweigerecht Gebrauch machen, Beweise sichern und dokumentieren und dann mit anwaltlicher Hilfe vorgehen. Damit es aber gar nicht so weit kommt, haben wir ja eine Lösung erdacht. Im Wesentlichen beruht sie auf deinen Ideen, deshalb freue ich mich, wenn du uns mal ganz kurz vorstellst, welche Lösung haben wir und wie kann man sie einsetzen?
Yves Wiemann: Ja, wir haben eine Lösung gefunden. Wir als Kanzlei haben eine gemeinsame App entwickelt, in der diese Dokumentationspflichten nicht mehr von dieser sogenannten Zettelwirtschaft aufgefangen, sondern technisch in einem großartigen know-how umgesetzt worden sind. In einer hervorragenden App-Version, an der man eben diese Kontaktdaten der Kunden, der Gäste, die man hat, rechtssicher, rechtskonform, einfach, schlicht, neutral, so wie es sein soll, mit der entsprechenden Daten Minimierung eintragen kann. Dies kann entweder geschehen, indem man dem Kunden, dem Gast beispielsweise ein hauseigenes Tablet, mit der vorinstallierten App vorlegt, sodass der Kunde/Gast eben seine Kontaktdaten dort einpflegen kann und durch einfaches Abschicken diese dann gespeichert werden. Innerhalb der 4 Wochen Speicherungsdauer sind sie auch abrufbar und können den notwendigen Behörden vorgelegt durch den Betriebsstätteninhaber. Zweite Alternative ist, dass wir diese App mit einem sogenannten QR-Code versehen haben, den die Kunden/Gäste auch downloaden, abfotografieren, selber installieren können und dann auf ihrem eigenen Smartphone, auf ihrem eigenen Tablet die Kontaktdaten einpflegen und wiederum rechtssicher speichern können, sodass der Betriebsstätteninhabers diese innerhalb der vier Wochenfrist, die ja zur Speicherung notwendig, ausreichend und abschließend sein soll, auch wieder den entsprechenden Verfolgungsbehörden zur Rechtssicherheit und Kontaktnachverfolgung übermittelt werden kann.
Dr. Stephan Gärtner: Ganz wichtig alles wird auf europäischen bzw. sogar deutschen Servern gespeichert. Erstmal vielen Dank, Yves! Wenn Sie Interesse an der App haben, können Sie hier auf der Webseite unter dem Punkt CoviData genaueres zur App entdecken. Dort finden Sie dann ein Video, das eine kurze Anleitung im Umgang mit der App zeigt. Aber es ist wie gesagt sehr einfach und mithilfe dieses Videos kann dann jeder diese App bei sich herunterladen. Lieber Yves, ich wünsche dir, dass du gesund bleibst. Das wünsche ich allen anderen natürlich auch und danke dir für das Kanzlei interne Gespräch!
Yves Wiemann: Vielen Dank und viel Freude auch an unserer der App!
https://covidata.stanhope.de