Unmittelbares Ansetzen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15. April 2021 – 12 Qs 18/21 –

Zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt noch nicht unmittelbar an, wer – ohne Einbruchswerkzeug mit sich zu führen – erst einige wenige Leitersprossen erklimmt, um einen im ersten Obergeschoss liegenden Balkon zu erreichen und von dort aus nach Aufbrechen der Balkontür die Wohnung zum Zwecke des Diebstahls zu betreten.

Diebstahl

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg hat gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl erlassen.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass sich dieser auf das Grundstück des Zeugen begab, wofür er das abgesperrte Gartentor überwinden musste, da er die Absicht hatte, in das dortige Wohnhaus des Zeugen einzudringen, dieses nach Stehlenswertem zu durchsuchen und möglichst Hochwertiges zu entwenden. Um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, nahm der Beschuldigte eine im Garten des Anwesens stehende Leiter, lehnte diese gegen die Hauswand und bestieg diese in der Absicht, sich anschließend auf den Balkon des ersten Stockwerks des Anwesens zu hangeln und von dort aus in die Wohnung einzudringen. Der Zeuge bemerkte diesen Vorgang jedoch, machte die Hausinnenbeleuchtung an und begab sich selbst auf den Balkon, von wo aus er den Beschuldigten aufforderte, sich zu entfernen, was dieser tat.

Darin sah das Amtsgericht einen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 242, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, §§ 22, 23 StGB) verwirklicht. Das Landgericht sieht nach den bisherigen Ermittlungen, dass für das unmittelbare Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl, und damit für dessen Versuch, kein dringender Tatverdacht besteht.

Denn zunächst sei festzustellen von welchem Vorstellungsbild oder Tatplan der Beschuldigte bei seinem Tun ausgegangen ist. Bei der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten konnte bei diesem kein geeignetes Werkzeug für ein Eindringen in das Haus festgestellt werden. Außerdem lag die Temperatur in der Tatnacht bei ca. minus drei Grad Celsius. Daher kann man davon ausgehen, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, dass die Balkontür des Zeugen verschlossen sein würde.

In Bezug auf die Wertung im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016 (2 StR 43/16, juris Rn. 5) reicht es der Kammer für den Versuchsbeginn in objektiver Hinsicht nicht aus, dass der Beschuldigte in den das Haus umgebenden Garten über das Gartentor oder den Zaun eingedrungen ist. Nach der Vorstellung der Angeklagten sollte nicht im Garten, sondern in dem durch weitere Sicherungen geschützten Haus auf dem Grundstück nach Stehlenswertem gesucht werden. Darüber hinaus könne das Gartentor nicht als wesentlicher Schutz des Hauses angesehen werden, weil dieses lediglich ca. einen Meter hoch ist. Für einen wesentlichen Schutz des Hauses reicht es nicht, wenn das Gartentor durch einfaches Öffnen oder durch einfaches Übersteigen überwunden werden kann.

Ein unmittelbares Ansetzen liegt aber auch noch nicht darin, dass der Beschuldigte eine kleine Aluminiumleiter an die Hauswand gelehnt und dort auf dem Weg zum Balkon im ersten Obergeschoss die ersten Sprossen erklommen hat, wobei er mit dem Kopf bis auf die Höhe des Balkonfundaments (gemeint ist wohl die Balkonbodenplatte) gelangt ist.

Wenn mehrere gewahrsamssichernde Schutzmechanismen hintereinander überwunden werden sollen, ist laut BGH schon beim Angriff auf den ersten davon in der Regel von einem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen, wenn die Überwindung aller Schutzmechanismen im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit paraten Mitteln erfolgen soll. Die Lage der anvisierten Balkontür im ersten Stockwerk, stellt für sich betrachtet gleichsam eine Schutzvorrichtung dar, die wesentlich zum Schutz des Hauses beiträgt, weil sie nur mit einigem Aufwand überwunden werden kann. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, ob der Beschuldigte davon ausging, unmittelbar anschließend eine verschlossene Balkontür überwinden zu müssen. Legt man zugunsten des Beschuldigten zugrunde, er habe nach seinem Vorstellungsbild und tatsächlich noch die verschlossene Balkontür aufstemmen oder aufbrechen müssen, so ist durch nichts belegt, dass er dafür taugliches Werkzeug bei sich geführt hätte und damit die notwendigen Mittel parat hatte, um seinen Plan umzusetzen. Außerdem ergibt sich aus einem polizeilichen Vermerk, dass der Beschuldigte gegenüber Polizeibeamten aussagte, dass er sich nur „umschauen wollte”, weil es „dort vielleicht was zu holen gibt”. Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass er bereit gewesen ist, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung stößt.

Somit besteht lediglich die Möglichkeit, dass dem Beschuldigten ein Hausfriedensbruch nachgewiesen werden könnte. Jedoch wäre ein weiterer Vollzug der bereits rund anderthalb Monate währenden Untersuchungshaft wegen dieses Tatvorwurfs nicht mehr verhältnismäßig (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15. April 2021 – 12 Qs 18/21 – Juris