Unmittelbares Ansetzen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl
BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20
Der Verkauf von Hanftee an Vebraucher ist nicht zwingend verboten, jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein.
Die Angeklagten betrieben Ladenlokale, in denen sie unter anderem Cannabispflanzenteile als Hanfblütentee an Endabnehmer verkauften. Dazu orderten sie Nutzhanf mit Gehalten von Δ-9- Tetrahydrocannabinol (THC) von 0,08 % bis 0,33 %. Hieraus stellten sie Pflanzenmaterial zusammen, wogen es ab, füllten es in Gläser und boten es unter verschiedenen Handelsnamen an. Dieses Vorgehen führten sie auch noch nach polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen fort. Sachverständig beraten hat das Landgericht festgestellt, dass der Hanftee bei bestimmungsgemäßer Benutzung als Aufgussgetränk zwar keinen Rausch erzeugt, aber wohl beim Verzehr eines unter Verwendung des Tees hergestellten Gebäcks. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen. Die Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt.
BGH bestätigt: Hanftee ist ein Betäubungsmittel
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom Angeklagten verkaufte Tee ein Betäubungsmittel darstellt. Für die Prüfung der Betäubungsmitteleigenschaft ist die Position „Cannabis” in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz und der dort vorgesehenen Ausnahme zu Buchstabe b entscheidend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verbietet diese Ausnahmevorschrift zwar nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. Jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein. Die Feststellung, dass dies bei dem von den Angeklagten vertriebenen Hanftee nicht der Fall war, wurde vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen.
Das Landgericht hat allerdings einen auf die Betäubungsmitteleigenschaft des Hanftees bezogenen Vorsatz der Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise bejaht. Denn es hat nicht geprüft, ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste.
Das Landgerichts hat vertreten, dass die Angeklagten einem schuldmindernden (vermeidbaren) Verbotsirrtum erlegen waren. Dies beruht allerdings nicht für alle Taten auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Denn insbesondere nach den polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen lag für die Angeklagten die Möglichkeit einer Strafbarkeit ihres Handelns nahe.
Quelle: BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20 –
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