Outsourcing in der Arztpraxis – ein unnötiges Strafbarkeitsrisiko?
Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgange mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren.
Nur wenn Patienten ihren Ärzten vertrauen, teilen sie ihnen intime Details mit. Und nur dann können Ärzte ihrer Berufung folgen; nämlich Kranke heilen. Es ist daher wenig verwunderlich, dass das Manifest der ärztlichen Ethik – der berühmte Eid des Hippokrates die ärztliche Schweigepflicht mit umfasst.
Damit Ärzte aber heilen können, müssen sich auf ihre Kernkompetenz – das Feld der Medizin – konzentrieren. Jeder gedankliche Ballast, der sie hiervon abhält, gefährdet die Patienten. Vor diesem Hintergrund müssen Ärzte bestimmte innerbetriebliche und administrative Tätigkeiten auslagern. Outsourcing – lautet das Stichwort.
Doch dürfen Ärzte das überhaupt? Anderen bestimmte Aufgaben anvertrauen, um selbst mehr Zeit für die Patienten zu haben? Die Frage klingt absurd. Doch die in verschiedenen Kanzleien tätigen Berliner Rechtsanwälte Dr. Stephan Gärtner und Yves Wiemann müssen diese Frage immer wieder aufwerfen und beantworten. Beide wissen; es gäbe eine einfache Lösung: Die sog. Auftragsdatenverarbeitung. Doch während diese Lösung für Telekommunikationsunternehmen, die über nicht minder sensible Daten verfügen, in Betracht kommt, müssen Ärzte weiter fürchten, beim Auslagern von Tätigkeit strafrechtlich belangt zu werden. In einer Verhandlungspause sprachen Yves Wiemann und Dr. Stephan Gärtner über dieses Thema.
Dr. Gärtner: Hallo Herr Kollege. Was halten Sie eigentlich vom § 203 StGB?
Yves Wiemann: Tja, man könnte meinen die Redewendung „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ hätte bei Geburt dieser Norm Pate gestanden. Der Gesetzesgeber möchte die unbefugte Weitergabe von sogenannten Privatgeheimnissen unter Strafe stellen, sozusagen einen präventiven Maulkorb verpassen. Strafbar ist demnach alles was man u.a. als Arzt, vom Patienten, sofern es zum persönlichen Lebensbereich zählt oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt unbefugt anderen Personen oder Stellen offenbart. Dies soll mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert werden. Die Strafregelung verschärft sich noch um ein weiteres Jahr, wenn die Offenbarung- damit ist weniger die geistliche Himmelseingebung, als vielmehr das „Ausplaudern“ an Dritte gemeint- entgeltlich oder mit Bereicherung- oder Schädigungsabsicht erfolgt. Spätestens dann kann man nicht mehr von einem Kavaliersdelikt sprechen.
Dr. Gärtner: Ich habe eine konkrete Anfrage. Ein befreundeter Arzt will einige Tätigkeiten, die in seiner Praxis anfallen, auslagern. Ein externer Bürodienstleister soll Telefonate entgegennehmen, Termine vereinbaren und die Kommunikation mit anderen Ärzten und Krankenhäusern abwickeln. Dafür sollen zunächst einmal Namen und Telefonnummern der Patienten zur leichteren Identifizierung an einen externen Dienstleister übermittelt werden. Ich bin der Auffassung, dass das zunächst einmal nach § 203 StGB strafbar ist. Siehst Du das auch so?
Yves Wiemann: Dazu muss man prüfen, ob Namen und Telefonnummern von Patienten –kurz: Patientendaten- ein Geheimnis i.S.d. § 203 StGB darstellen. Darunter sind alle Tatsachen zu verstehen die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene, ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat. Bei der Vorstellung, dass andere Personen, die mich zufällig kennen, weil der externe Büromitarbeiter beispielsweise meine Nachbarin ist, nun wissen darüber haben, dass ich beispielsweise Krebspatient bin und ich mich dann nur darüber wundere warum meine Nachbarin mir ständig frisch gebackene Kekse anbietet, läuft mir ein Schauer über den Rücken. Deine Frage würde ich daher mit Ja beantworten, da es sich jedenfalls um eine Weitergabe eines geschützten Privatgeheimnisses handelt.
Dr. Gärtner: Na ja, in einem Unternehmen, in dem keine Berufsgeheimnisträger tätig sind, hätte ich einfach eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG empfohlen. Nach dieser Vorschrift kann beim Auslagern von Tätigkeiten auf eine Einwilligung oder eine andere Erlaubnisquelle verzichtet werden. Denn selbst wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, also dem Dienstleister an den er etwas auslagert, übermittelt, liegt darin keine erlaubnisbedürftige Datenübermittlung. Sondern eine bloße, quasi-interne Weitergabe von Daten.
Yves Wiemann: Ja, und der Europäische Gerichtshof hat immerhin entschieden, dass Telekommunikationsunternehmen sich auf eine Art Auftragsdatenverarbeitung einlassen dürfen (Anm.: Urteil vom 22. November 2012, C-119/12). Dies soll aber nur dann möglich sein, sofern in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten der Auftragnehmer nur auf Anweisung des Auftraggebers und unter dessen Kontrolle handelt. Der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer gewährleisten und es dem Auftraggeber ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Auftragnehmer zu überzeugen.
Dr. Gärtner: Richtig; aber Ärzten steht dieses Recht nicht zu. Zwar können und sollten sie eine Auftragsdatenverarbeitung in diesen Fällen vereinbaren, aber in puncto Strafbarkeit nützt dies nichts. Die Auslagerung bleibt strafbar, es sei denn die Patienten willigen ein. Aber bei der Formulierung dieser Einwilligung ist Vorsicht geboten; sie muss ziemlich genau sein und darf die parallel geltende Auftragsdatenverarbeitung nicht unwirksam machen. Oder man würde sagen, dass die externen Dienstleister Gehilfen sind; dann würde die Strafbarkeit entfallen. Aber bei externen Dienstleistern dürfte das kaum zulässig sind.
Yves Wiemann: Genauso ist es. Unter dem „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ des § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB ist nur derjenige zu verstehen, der innerhalb des beruflichen Wirkungskreises eines Schweigepflichtigen eine auf dessen berufliche Tätigkeit bezogene unterstützende Tätigkeit ausübt, welche die Kenntnis fremder Geheimnisse mit sich bringt. Diese Gleichstellung setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Helfers und der Funktion des Hauptberufsträgers voraus. Beispielsweise zählen medizinisch-technische Assistentinnen, Sprechstundenhilfen und – ausschließlich mit Büroarbeiten beschäftigte – Sekretärinnen dazu. Dabei ist ein Arbeitsvertrag nicht zwingende Voraussetzung, es genügt die faktische Berufsausübung. Es muss jedoch zwingend zwischen ihren Aufgaben und der Berufstätigkeit des Schweigepflichtigen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Daher scheiden die Mitarbeiter in externen Schreibbüros, Dokumentations-, Archivierungs- und Buchführungsstellen sowie in kommerziellen Wartungs-, Service- und Mikroverfilmungsunternehmen als Gehilfen im Sinne des § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB aus.
Das wichtigste im Überblick:
- Wenn Ärzte bestimmte Tätigkeiten, die in ihrer Praxis anfallen, an externe Dienstleister auslagern, besteht die Gefahr, dass sie sich nach § 203 StGB strafbar machen.
- Outsourcing wird zwar datenschutzrechtlich durch § 11 BDSG geheilt; diese Norm führt aber nicht zur Straflosigkeit.
- Die Lösung ist im Einzelfall zu finden; entweder durch Einwilligung oder eine auch strafrechtlich relevante Erlaubnisquelle.