Pflichtverteidiger

Das wichtigste zuerst: Ja, ich übernehme auch die Pflichtverteidigung! 
Sie haben eine Anklageschrift vom Gericht erhalten, in dieser steht, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO vorliegt?
Ich stehe Ihnen bei Fragen zu Ihren strafrechtlichen Problemen, Ihrer Anklage und Ihrer Vernehmung gerne als Strafverteidiger zur Seite. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie als Beschuldigter einer Straftat das Recht auf einen sog. Pflichtverteidiger. Die Fälle, in denen Sie einen Anspruch auf diese Pflichtverteidigung haben, sind in § 140 Abs. 1 StPO geregelt. 

Ein Pflichtverteidiger wird unter anderem dann beigeordnet, wenn folgende Faktoren im betreffenden Fall vorliegen:

  • drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

  • erstinstanzliche Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht

  • Vorwurf eines Verbrechens dem Mandanten gegenüber

  • Vollstreckung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten

  • Vorliegen einer schwieriger Sach- oder Rechtslage

  • Annahme seitens des Gesetzgebers, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann


Ist ein Pflichtverteidiger weniger engagiert als ein gewöhnlicher Anwalt? 
Die Frage beantworte ich klar mit nein!

Manchmal ist zugegebenermaßen „guter Rat teuer“, aber Strafverteidigung bedeutet nicht die Verteidigung einer Tat, sondern die eines Menschen – unabhängig von Tatvorwurf oder seinen finanziellen Möglichkeiten! Als Anwalt in der Rolle des Pflichtverteidigers überwache ich die Einhaltung der Rechte der Beschuldigten und verteidige die Interessen meiner Mandanten mit demselben Einsatz wie in anderen Fällen. Ein Pflichtverteidiger ist hierbei keine besondere Art von Rechtsanwalt. Alle Rechtsanwälte können, wenn Sie möchten, als Pflichtverteidiger arbeiten.