Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
KG Beschluss v. 7.8.2013 – (4) 141 HEs 41/13 /19-21/13)
Ausprägungen vor allem im Jugenstrafverfahren
Kammergerichtsvorlage gemäß § 121 Absatz 1 StPO der Vollzug der Untersuchungshaft darf über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus u.a. nur wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Absatz 1 StPO aufrechterhalten werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt dann vor wenn das Verfahren durch Umstände verzögert wird, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegenwirken können. Im Jugendstrafverfahren findet das Beschleunigungsgebot nochmals eine gesteigerte Ausprägung.
Dem Beschleunigungsgebot muss durch eine frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung und durch Festlegung eines straffen Verhandlungsplans sowie mehr als einen ganztägig auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag Rechnung getragen werden. Kann dies nicht in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet werden, so gebietet der Verfahrensgang die Aufhebung des Haftbefehls.