Corona-Soforthilfe: Angeordneter Vermögensarrest nach Beschwerde aufgehoben
LG Rostock, Beschluss vom 19. August 2020 – 18 Qs 115/20 (2)
Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist der Beschluss des Amtsgerichts Rostock, mit dem der Vermögensarrest in Höhe von 15.000,00 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet wurde, aufgehoben worden.
Der Beschuldigte hat Mittel in Höhe von 15.000,00 € aus einem Corona-Soforthilfeprogramm der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern beantragt. Dabei habe er gemäß Ziffer 7.2. des Antragsformulars versichert, dass die wirtschaftlich existenzbedrohliche Lage eine Folge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschuldigte bei der Antragstellung gemäß Ziff. 7.8 des Antragsformulars versichert, dass es sich bei seinem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handele. Tatsächlich habe sich das Unternehmen des Beschuldigten jedoch spätestens seit Januar 2020 in finanziellen Schwierigkeiten befunden.
Corona-Pandemie muss nicht die alleinige Ursache der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Lage sein.
„Demgegenüber enthielt diese Versicherung nach allgemeinem Sprachverständnis nicht als Aussageinhalt, dass die ‚Coronapandemie vom Frühjahr 2020‘ die alleinige Ursache für die besagte wirtschaftliche Situation im Unternehmen des Beschuldigten war oder dass die besagte wirtschaftliche Situation erst seit der ‚Coronapandemie vom Frühjahr 2020‘ bestand.”[1]
Die Versicherung wäre nur dann falsch, wenn die Corona-Pandemie in keiner Weise ursächlich für die wirtschaftliche Lage gewesen wäre.
Aus Sicht des Gerichts läge es nahe, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließungen während der Lock-Down-Maßnahmen, die die gesamte Gaststättenbranche betroffen haben, einen Ausschlag für den Liquiditätsengpass gegeben haben.
Pfändungen, die im Januar durchgeführt wurden, seien kein Indiz dafür, dass der Beschuldigte bereits einige Wochen zuvor zahlungsunfähig war.
Ziffer 7.8. verlange, dass das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Union befand. Dass eine Pfändung erfolgreich durchgeführt werden konnte, spreche gerade dafür, dass das Unternehmen noch über liquide Mittel verfüge.
Die Kammer wies besonders darauf hin, dass der § 264 StGB ein lex specialis zu § 263 Abs. 1 StGB sei und daher vorrangig geprüft werden müsse.
Quelle: LG Rostock, Beschluss vom 19. August 2020 – 18 Qs 115/20 (2) –, juris