Corona-Soforthilfe: Gemeinnützige Körperschaften können grundsätzlich Corona-Soforthilfen beantragen

LLG Augsburg, Beschluss vom 02. November 2020 – 10 Qs 1054/20

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und der StA kann ein Anfangsverdacht für einen Subventionsbetrug nicht auf den Umstand gestützt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gemeinnützigen Verein handelt und er deswegen nicht antragsberechtigt sei.

 

 

Subventionsbetrug

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, am 06.04.2020 für den Beschwerdeführer als Verein eine Corona-Soforthilfe beantragt zu haben, obwohl er wusste, dass der Verein nach gegenwärtigen Erkenntnisstand kein gewerbliches Unternehmen war und daher nicht antragsberechtigt sei; der Verein verfolge gemeinnützige Zwecke und sei daher nicht antragsberechtigt. Daher sei der Förderbetrag in Höhe von 9.000,- Euro am 30.04.2020 zu Unrecht auf das Konto des Beschwerdeführers ausgezahlt worden.

Grundsätzlich sind gemeinnützige Körperschaften berechtigt, Anträge auf Corona- Soforthilfen zu stellen.
Nach Auffassung der Kammer seien dafür bei gemeinnützigen Körperschaften und damit auch beim Beschwerdeführer als gemeinnütziger Verein zwei Voraussetzungenentscheidend:

Zum einen müsse er wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätigsein (vgl. 2.1, 1. Spiegelstrich der Richtlinie) und zum anderen aufgrund der Corona- Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeit geraten sein (vgl. 2.2 der Richtlinie).
Unter einer wirtschaftlichen Schwierigkeit versteht man, dass seine Existenz bedroht wird, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten, beachte: Personalkosten seien davon nicht umfasst) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Bei der Antragstellung sei dafür schon eine entsprechende Prognose anzustellen.
Aus Sicht der Kammer können Corona-Soforthilfen nur an gemeinnützige Körperschaft gewährt werden, wenn diese einen Zweckbetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der die o.g. Voraussetzungen erfülle.

 

Tatsächliche Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall einen Anfangsverdacht begründeten:

  • kein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins
  • fehlender Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der in der Existenz bedroht ist
  • größere Ausgaben, die den Lohn betreffen und es sich somit um Personalkosten handelt 
  • keinerlei Anhaltspunkte, ob und in welchem Umfang eine Prognose angestellt wurde

Quelle: LG Augsburg, Beschluss vom 02. November 2020 – 10 Qs 1054/20