Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Grundsätzlich wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.

Die Erstberatung dient dazu, vorab die Aussichten Ihres Anliegens zu überprüfen.

Durch die Erstberatung verpflichten Sie sich nicht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Vielmehr dient sie dazu, dass Sie nicht aus Unsicherheit oder Unkenntnis Fristen oder Termine versäumen und Ansprüche verlieren.
Sollten Sie im Gespräch mit dem Anwalt zu dem Schluss kommen, dass Sie Ihre Angelegenheit ohne anwaltlichen Beistand regeln können oder ein weiteres Vorgehen aussichtslos erscheint, fallen über die Beratungsgebühr hinaus keine weiteren Kosten an. Im Falle der Beauftragung mit der weiteren Vertretung, wird die Beratungsgebühr auf die weiteren Anwaltskosten angerechnet und bei Erfolg vom Gegner getragen und Ihnen zurückerstattet. Nach RVG betragen die Kosten für eine Erstberatung zwischen 25 und 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.

 

Kosten in Strafsachen:

Üblicherweise ist eine Pauschalvergütung für die jeweiligen Verfahrensabschnitte (Ermittlungsverfahren -Akteneinsicht, Besprechungen mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, bis zum Eingang der Akten bei Gericht; Zwischenverfahren – von Anklageschrift bis zum Eröffnungsbeschluss; Hauptverfahren -Gerichtstermine u.a. zu vereinbaren.

Das gewährt Kostenkontrolle für den Mandanten, da neben dem vereinbarten Pauschalhonorar lediglich die Mehrwertsteuer, Kopierkosten und eine Kostenpauschale von 20,00 EURO hinzutreten.