Strafbefehl

Das Strafbefehlsverfahren, das in den §§ 407 bis 412 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist, spielt in der Praxis insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Entlastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten eine wichtige Rolle.

Es handelt sich dabei um ein schriftliches Verfahren, das für einfach gelagerte Fälle im Bereich der Bagatellkriminalität vorgesehen ist. Neben dem Aspekt der Beschleunigung bietet es gegenüber dem Regelstrafverfahren den Vorteil, dass dem Beschuldigten eine Hauptverhandlung erspart bleibt.

Nach Abschluss der Ermittlungen im Vorverfahren kann die Staatsanwaltschaft unter folgenden Voraussetzungen einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen:

Es handelt sich um ein Verfahren wegen eines Vergehens, vgl. § 12 StGB das vor dem Amtsgericht abzuurteilen ist und der Beschuldigte muss der Tat dringend verdächtig sein.

Durch einen Strafbefehl können nur bestimmte Strafen verhängt werden, u.a. eine zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafen, bestimmte Nebenstrafen, das Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist bis zu zwei Jahren

Der Angeklagte kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auch auf bestimmte Punkte beschränkt werden. Mit Ablauf der Einspruchsfrist erlangt der Strafbefehl die Stellung eines rechtskräftigen Urteils. Durch den Einspruch geht das Verfahren dann mit der Terminierung der Hauptverhandlung in das normale Strafverfahren über.