Was kostet ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger vertritt Sie vor Gericht, ohne dass Sie ihn zuvor bezahlen müssen – anders beim sogenannten Wahlverteidiger.
Der Pflichtverteidiger erhält sein Honorar für die feste Einarbeitung in den Fall und für die Verteidigung seines Mandanten in der Hauptverhandlung vielmehr vom Staat (in Berlin aus der Landeskasse). Das heißt aber nicht, dass die Pflichtverteidigung letztlich für Sie ohne verbundene Kosten bleibt. Sollten Sie verurteilt werden, stellt Ihnen das Land Berlin nach Beendigung der Gerichtsverhandlung, das bezahlte Honorar Ihres Verteidigers als Teil der Verfahrenskosten in Rechnung.
Oft haben Sie dann aber die Möglichkeit, die entstandenen Kosten der notwendigen Verteidigung in Raten abzuzahlen. In manchen Fällen werden die Kosten des Verfahrens (und damit auch die Kosten des Pflichtverteidigers) ganz “niedergeschlagen”, Ihnen also erlassen. Meist ist das bei Verfahren im Jugendstrafrecht der Fall, vgl. § 74 JGG.
Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse spielen keine Rolle. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, den Pflichtverteidiger über Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenbeihilfe zu finanzieren.